Inhalt des Aufstellungsbeschlusses
Die Aufstellung des Bebauungsplanes 288 – Windpark Nördlich Fronhoven – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.
Windenergieanlagen (WEA) stellen gem. § 35 BauGB im Außenbereich privilegierte Nutzungen dar, die im gesamten Stadtgebiet zulässig sein können. Mit der Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – (vgl. VV 101/15) werden die Voraussetzungen zur Bündelung der Standorte von Windenergieanlagen auf vier Bereiche im Stadtgebiet geschaffen. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Eschweiler dann nur noch in den entsprechenden Konzentrationszonen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) möglich.
Für die entsprechende Konzentrationszone nördlich von Fronhoven/Neu-Lohn gibt es konkrete Planungen eines Vorhabenträgers (RWE Innogy GmbH, Essen), einen Windpark zu errichten. Für diesen Bereich beabsichtigt die Verwaltung eine Feinsteuerung vorzunehmen, die über die Steuerungsmöglichkeiten der Flächennutzungsplandarstellung und der nachgeordneten BImSchG-Genehmigungen hinausgehen. Dazu soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 288 – Windpark Nördlich Fronhoven – durchgeführt werden (vgl. Anlagen 1 und Anlage 2), da ohne einen solchen die genannte Feinsteuerung rechtlich nicht gesichert werden kann. Auf das Risiko der Anfechtbarkeit wird allerdings hingewiesen.
Nach Angabe der Bewohner Fronhovens ist ihr Ortsteil durch die Lage benachbart zum Tagebau bereits heute in besonderer Weise durch die Emissionen des Braunkohletagebaus vorbelastet. Im Bebauungsplanverfahren soll daher durch eine Untersuchung der Gesamtumstände eine Feinsteuerung der konkreten Windenergiestandorte erfolgen, mit dem Ziel, aus dem Vorsorgegedanken heraus größere Abstände zwischen den künftigen Anlagen und den benachbarten Ortsteilen sicher zu stellen. Die Konkretisierung der Standorte im Windpark soll dabei auf der Grundlage einer genaueren Immissionsschutzprognose und einer differenzierteren naturräumlichen Betrachtung erfolgen. Ferner sollen im Bebauungsplan Festsetzungen zu Höhen- und Lärmbegrenzungen für die Anlagen getroffen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an den festzusetzenden Standorten ein Dauerbetrieb der Windenergieanlagen (24 h) sichergestellt werden muss, um die gebotene Wirtschaftlichkeit des Anlagebetriebes zu gewährleisten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung des Bebauungsplanes 288 – Windpark Nördlich Fronhoven – zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für die notwendigen Gutachten und Planungen trägt der Vorhabenträger.
Das Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.