FAKTEN


Hier einmal die Fakten zur geplanten 2. Änderung des Flächennutzungsplans – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – „Nördlich Fronhoven“

  • Aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art.2 Abs.2 S.1 GG ergibt sich für Stadtratsmitglieder die Pflicht, „das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen (vgl. BVerfGE 115, 320/346).
  • Die Verletzung dieser Schutzpflicht kann von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden, „auch von besonders empfindlichen Personen“ (vgl. Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 13. Auflage 2014, Art.2 GG, Rn.91f.).
  • Eine persönliche Haftung der Stadtratsmitglieder droht, wenn diese bei der Planung von sog. „Windkraft-Vorrangflächen“ bereitwillig den „Abwägungsvorschlägen“ der beauftragten Planungsfirmen und deren Gutachten folgen (vgl. Prof. Dr. Michael Elicker/RA Andreas Langenhahn, „Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Großwindanlagen“).
  • Da die Stadt Eschweiler bereits 2 Windvorrangzonen für WEA („Halde Nierchen“ und „Nördlich Kraftwerk“) besitzt. ist die Ausweisung weiterer Vorrangzonen im Hinblick auf § 35 BauGB nicht erforderlich, um einen „Wildwuchs“ der Anlagen im Stadtgebiet zu verhindern. WEA dürfen bereits jetzt nur in den bisherigen Vorrangzonen errichtet werden.
  • Eine Stadt ist nicht verpflichtet, die am „besten“ für WEA geeigneten Bereiche im Sinne einer optimalen Förderung der Windenergie auszuweisen, wenn ausreichend gewichtige Belange gegen die Ausweisung sprechen (vgl. u.a. BVerwG 4 C 15.01. vom 17.12.02; OVG Münster 8 A 2672/03 vom 15.03.06).
  • Gemäß § 1 Abs.5 BauGB sollen Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen …“.
  • Auch nach § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass sie als „Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.“
  • Der BUND Eschweiler fordert „eine Verkleinerung der Zone 4, da diese zu nahe an das neue Indetal heranreicht. Flüsse wie die Inde spielen eine wichtige Rolle als Leitlinie für den Vogelzug. Dies ist umso mehr zu beachten, als jedes Jahr Tausende von Kranichen über unsere Region hinweg ziehen. Sie könnten durch WEA – besonders in dichtem Nebel – gefährdet werden. Auch andere seltene Arten wie Trauerseeschwalben nutzen die Inde als Leitlinie beim Zug.“ (vgl. Sitzungsvorlage des Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss)
  • Die Stadt Aldenhoven weist darauf hin, dass „bei den geplanten Konzentrationszonen 2, 3 und 4 nicht unerhebliche immissionsrechtliche Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört neben den insgesamt 6 bereits bestehenden WEA bei Weiler-Langweiler und Weiler-Hausen auch das Industrie- und Gewerbegebiet Aldenhoven, das bereits zu einer starken Belastung der Immissionspunkte und damit der Bürger führt.“ (vgl. Schreiben vom 05.12.2014).
  • Des Weiteren weist die Stadt Aldenhoven darauf hin, dass „die Flächen der Zonen 2, 3 und 4 zwischen dem Siedlungsbereich der Ortslage Aldenhoven und dem renaturierten Indetal liegen. Aufgrund dessen hat die Fläche für das Orts- und Landschaftsbild eine hohe Bedeutung. Zum Anderen übernimmt diese Fläche aufgrund der Nähe zum Landschaftsschutzgebiet an der Inde eine wichtige Naherholungsfunktion für Aldenhoven, für Eschweiler und das gesamte Indeland. Aktuell bestehen keine Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes.“ (vgl. Schreiben vom 05.12.2014)
  • Der Kreis Düren weist darauf hin, dass „der Bereich rund um den Tagebau Inden mit der Indeaue, dem Blausteinsee und der Goltsteinkuppe zum Schwerpunktraum der Tourismus und Freizeitentwicklung des Indelandes gehört. Hier wurden in den letzten Jahren, insbesondere auch im Rahmen der EuRegionalen 2008, erhebliche Anstrengungen zur Attraktivierung und zur Schaffung von Freizeitangeboten unternommen. Der Bau von WEA in der beabsichtigten Anzahl wird sich auf die Freizeitqualität des Raumes deutlich auswirken. (vgl. Schreiben vom 25.11.2014)
  • Ebenfalls weist der Kreis Düren darauf hin, dass „im direkten Anschluss an die Zonen 2, 3 und 4 die Gemeinde Aldenhoven eine Windvorrangzone mit insgesamt 8 WEA plant. Hierzu gab es bereits ein Abstimmungsgespräch zwischen dem Kreis Düren und der StädteRegion Aachen. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden beide Planungen als gleichwertig angesehen, so dass die jeweiligen Planungen Rücksicht auf die Planungen der Nachbarkommune nehmen müssen. Erst bei einer deutlichen Verzögerung bei einer Kommune wird diese notwendige Rücksichtnahme durchbrochen.“ (vgl. Schreiben vom 25.11.2014)
  • Im geplanten Vorranggebiet „Nördlich Fronhoven“ wurden im Hinblick auf Brutvögel insgesamt 66 Vogelarten festgestellt. Unter den erfassten Arten sind 16 Arten, die in der ROTEN LISTE der in Nordrhein-Westfalen bestandgefährdeten Brutvogelarten geführt werden. Zu den streng geschützten Arten nach § 7 Abs.2 Nr.14 BNatSchG zählen 10 Arten.
    Insgesamt wurden 22 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen (vgl. Gutachten Ecoda vom 21.11.2014, Seite 9).
  • Im Rahmen der Rast- und Zugvogelarten wurden in der geplanten Vorrangzone „Nördlich Fronhoven“ 15 Arten nachgewiesen, die nach MKULNV & LANUV als WEA-empfindlich eingestuft sind. Insgesamt wurden allerdings 94 Vogelarten insoweit festgestellt. (vgl. Gutachten Ecoda vom 21.11.2014, Seite 10).
  • Mit mindestens 9 Arten von Fledermäusen kann das in der geplanten Vorrangzone „Nördlich Blausteinsee“ nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich gewertet werden (vgl. Gutachten Ecoda vom 24.11.2014, Seite 11)
  • Neben Fledermäusen leben im geplanten Vorranggebiet „Nördlich Fronhoven“ weitere planungsrechtlich relevante Säugetiere. So sind der „Europäische Biber“ und die „Haselmaus“ in der renaturierten Indeaue anzutreffen. (vgl. Gutachten Ecoda vom 24.11.2014, Seite 13)
  • Zahlreiche Mediziner und Wissenschaftler in Deutschland und auch weltweit untersuchen das Phänomen Infraschall durch Windkraftanlagen und warnen im zunehmenden Umfang vor den Gefahren durch Infraschall. Alle neueren Untersuchungen kommen zweifelsfrei zu dem Schluss, dass Infraschall eine bedeutsame gesundheitliche Gefahr darstellt. In Kanada, USA, England, Australien und weitere Ländern beträgt der Mindestabstand 2.000 Meter und teilweise sogar deutlich mehr.
  • Die gesamte Ortschaft Lohn wurde umgesiedelt und Teile von Fronhoven wurden abgerissen. Die nun in Fronhoven/Neu-Lohn wohnenden Bürger verloren so bereits vor geraumer Zeit ihre ursprüngliche Heimat.
  • Seit Jahrzehnten umringt der Tagebau die Ortschaft mit allen dazugehörigen Belastungen, wie Staub und Lärm.
  • Die vorhandene Landstraße, die jetzige L11, wurde so nah an den Ort heran geplant, dass selbst die erneuerte Lärmschutzwand nicht vor Lärmemissionen schützt.
  • Zusätzlich wird der Ort durch die große Aschedeponie bedrängt.

…….. also

ES REICHT!!!!!!!!!!!

……. und nochmals zur Erinnerung:

Eine Stadt ist nicht verpflichtet, die am „besten“ für WEA geeigneten Bereiche im Sinne einer optimalen Förderung der Windenergie auszuweisen, wenn ausreichend gewichtige Belange gegen die Ausweisung sprechen! (vgl. u.a. BVerwG 4 C 15.01. vom 17.12.02; OVG Münster 8 A 2672/03 vom 15.03.06).

Möchte die Stadt Eschweiler tatsächlich wieder, wie bei der ursprünglich geplanten 5. Änderung des Bebauungsplans 46 – Waldsiedlung –, in der Presse stehen und von allen Gerichten eines Besseren belehrt werden??

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