Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hält in seiner NRW-Mitteilung 384/2007 vom 24.05.2007 fest, dass Windkraftanlagen eine optisch bedrängenden Wirkung erzeugen (können).
Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 22.03.2007 (8 B 2283/06) kann für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte aus der Entscheidung des OVG NRW vom 09.08.2006 (8 a 3726/05) zurückgegriffen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um Orientierungswerte, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen – aber die Einzelfallprüfung nicht entbehrlich macht. Az.: II/1 620-50
Windkraftanlagen sind ökologisch wertvoll. Unstreitig. Windkraftanlagen nerven oftmals die Nachbarn, die sich an der Aussicht auf die sich ständig drehenden Windräder stören. Und diese Störung kann auch so stark werden, dass die Errichtung des Windrades unzulässig ist. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine – bereits teilweise fertig gestellte – Windenergieanlage in Bochum-Gerthe wegen sogenannter optischer Bedrängung eines benachbarten Wohnhauses unzulässig ist.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hält in seiner Entscheidung an seiner Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest. Danach gibt es “grobe Richtwerte“, die eine Orientierung für die Rechtsanwendung geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei der Einzelfallprüfung ermöglichen sollen. Das Gericht unterscheidet hierbei zwischen
- einem – meist unproblematischen – Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt,
- einem – meist problematischen – Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist,
- und einem dazwischen liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erfordert.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 m. Das betroffene Wohnhaus ist lediglich 270 m von der Anlage entfernt. Der Abstand ist damit deutlich geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Anlagenstandort, hat das Oberverwaltungsgericht in Münster eine optische Bedrängung angenommen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 8 A 2764/09
Quelle(n): http://www.rechtslupe.de und http://www.kommunen-in-nrw.de